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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 06.10.2004, Aktenzeichen: 9 U 47/04 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 9 U 47/04

Beschluss vom 06.10.2004


Leitsatz:1. Zwar sieht § 1 I HWiG einen zeitlichen Zusammenhang zwischen mündlichen Verhandlungen und der Abgabe der Willenserklärung nicht vor; erforderlich ist aber, dass die abgegebene Erklärung ursächlich auf der Überrumpelung in der Wohnung beruht. Ein solcher Kausalzusammenhang kann nach den Grundsätzen des ersten Anscheins nicht angenommen werden, wenn zwischen dem Gespräch und der Erklärung ein längerer Zeitraum liegt. In diesem Fall sind vielmehr konkretere Darlegungen zur Fortdauer der Überrumpelung erforderlich.

2. Ein großer zeitlicher Abstand (hier zwei Jahre) zwischen dem Gespräch am Arbeitsplatz und den Abschluss des Vertrages verschafft dem Verbraucher ausreichend Gelegenheit, über letzteren eine eigenständige, unbeeinflusste Entscheidung zu treffen.
Rechtsgebiete:HWiG
Vorschriften:HWiG § 1,
Stichworte:Haustürsituation, Überrumpelung, Abstand, Arbeitsplatz,
Verfahrensgang:LG Frankfurt a.M.2/22 O 402/03

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