JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 06.09.2007, Aktenzeichen: 20 W 19/07
| Leitsatz: | Haben die damals noch nicht miteinander verheirateten Eltern nach der Geburt des Kindes bereits eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB getroffen und den Familiennamen des Kindes nach dem ausländischen Recht eines Staates bestimmt, dem ein Elternteil angehört, so können sie nach ihrer späteren Eheschließung und einer hierbei gemäß Art. 10 Abs. 2 Satz 1 EGBGB getroffenen Wahl des deutschen Rechtes sowie der hierauf beruhenden Bestimmung eines Ehenamens für den künftig zu führenden Familiennamen des Kindes erneut eine Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB treffen und durch die Wahl des deutschen Rechtes in Anwendung des § 1617 c Abs. 1 BGB die Erstreckung des Ehenamens auf den Geburtsnamen des Kindes erreichen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, EGBGB, PStG |
| Vorschriften: | BGB § 1617 c, EGBGB Art. 10 Abs. 2, EGBGB Art. 10 Abs. 3, PStG § 49 Abs. 1 S. 1, PStG § 49 Abs. 1 S. 2, |
| Stichworte: | Familienname, Geburtsname, Name, Rechtswahl, Eheschließung, Ehe, Erstreckung, Eltern, |
| Verfahrensgang: | LG Gießen 7 T 383/06 |
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