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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 06.09.2006, Aktenzeichen: 5 UF 288/05 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 5 UF 288/05

Beschluss vom 06.09.2006


Leitsatz:Die abglelaufene Begründungsfrist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung kann nicht gewährt werden, wenn die versierte Fachangestellte den Ablauf der Begründungsfrist nicht vermerkt, der Rechtsanwalt den Fehler aber nicht bemerkt, obwohl ihm zur Kontrolle aller Fristen der Fristkalender täglich vorgelegt wird.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 233, ZPO § 234, ZPO § 520,
Stichworte:Verlängerung, Ablauf, Begründungsfrist, Wiedereinsetzung, Rechtsanwalt, Fachangestellte, Fristenkalender,
Verfahrensgang:AG Groß-Gerau 74 F 340/05

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