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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 06.09.2002, Aktenzeichen: 3 Ws 884/02 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 884/02

Beschluss vom 06.09.2002


Leitsatz:Ein Beschluss zur Sicherung von Ansprüchen Geschädigter (Rückgewinnungshilfe), durch den ein dinglicher Arrest angeordnet worden ist, kann nur dann für die Dauer weiterer 3 Monate nach Erlass des Strafurteils aufrecht erhalten werden, wenn die Verletzten sich zumindest um einen vorläufig vollstreckbaren Titel bemüht haben.
Rechtsgebiete:StPO, StGB
Vorschriften:StPO § 111 b, StPO § 111 d, StPO § 111 c, StGB § 73, StGB § 73 a,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 112 Js 74.538/00-3 Kls vom 03.07.2002

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