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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 06.08.2008, Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 366/08 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 366/08

Beschluss vom 06.08.2008


Leitsatz:Bei der Verwendung eines stationären standarisierten Messverfahrens zum Beleg eines innerörtlichen qualifizierten Rotlichtverstoßes reicht es grundsätzlich aus,

1. dass das Urteil neben dem Hinweis, dass die Messung auf einem stationären standarisierten Verfahren beruht, die Nettorotzeit mitteilt und dass die Fluchtlinie der Kreuzung überfahren wurde;

2. Der Mitteilung der konkreten Messtoleranz bedarf es ausnahmsweise dann nicht, wenn ausgeschlossen werden kann, dass von der gemessenen und mitgeteilten Bruttolichtzeit unter Abzug des für den Betroffenen günstigsten Sicherheitsabschlags von 0,4 Sekunden die maßgebliche Nettorotzeit unter einer Sekunde liegt (in Fortführung OLG Frankfurt vom 9. Juli 2008, 2 Ss-OWi 283/08)

3. Die Verweisung im Urteil auf "die Lichtbilder" (§267 Abs. 1 S. 3 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG) reicht auch ohne konkrete Verweisung dann aus, wenn eine Verwechselung ausgeschlossen ist und "die Lichtbilder" die im Urteil genannten Feststellungen eindeutig belegen.
Veröffentlichungen:
Rechtsgebiete:OWiG, StPO, StVO
Vorschriften:OWiG § 71 Abs. 1, StPO § 267 Abs. 1 S. 3, StVO § 37, StVO § 49,
Stichworte:Ordnungswidrigkeit, Rotlichtverstoß, Standardmessverfahren,
Verfahrensgang:AG Frankfurt am Main, 756 Js-OWi 25382/06

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