JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 06.07.2004, Aktenzeichen: 9 W 15/04
| Leitsatz: | 1. Stellt sich nach Bewilligung, aber noch vor Wirksamwerden der öffentlichen Zustellung heraus, dass deren Voraussetzungen nicht vorlagen, so ist eine Korrektur der getroffenen Entscheidung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 103 GG) nicht nur möglich, sondern sogar geboten. 2. Verlegt das Gericht den Termin trotz Wirksamwerdens der öffentlichen Zustellung und ordnet die Zustellung der Ladung zu einem neuen Termin im Wege der Auslandszustellung und der öffentlichen Zustellung an, so ist eine sofortige Beschwerde dagegen unstatthaft. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 227 IV 3, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt a.M.2/02 O 8/04 vom 25.05.2004 |
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