JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 06.05.2004, Aktenzeichen: 26 W 20/04
| Leitsatz: | Inhalt und Umfang der in einem Prozessvergleich enthaltenen materiell-rechtlichen Vereinbarung einerseits und des den Vollstreckungstitel begründeten prozessualen Vertrages andererseits können auseinander fallen. Denn während die Parteien durch den Prozessvergleich materiell-rechtlich auch soweit gebunden sein können, als ihr übereinstimmender Wille nach außen nicht eindeutig hervortritt, stellt ein Prozessvergleich einen zur Vollstreckung geeigneten Titel nur her, wenn er einen aus sich heraus genügend bestimmten oder doch bestimmbaren Inhalt hat. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 724, ZPO § 794 I 1, ZPO § 888, |
| Verfahrensgang: | LG Gießen 6 O 59/02 vom 29.03.2004 |
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