JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 06.03.2007, Aktenzeichen: 20 W 494/06
| Leitsatz: | Ein Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens nach einer Verschmelzung ist unzulässig, wenn zur Begründung innerhalb der Antragsfrist lediglich der vor 5 Jahren gezahlte Erwerbspreis der Aktien des übertragenden Unternehmens dem Börsenwert der aufgrund der Verschmelzung erhaltenen Aktien des aufnehmenden Unternehmens gegenübergestellt und pauschal behauptet wird, das festgesetzte Umtauschverhältnis sei unangemessen niedrig. |
| Rechtsgebiete: | SpruchG |
| Vorschriften: | SpruchG § 4 Abs. 2 Nr. 4, SpruchG § 12, |
| Stichworte: | Spruchverfahren, Antrag, Begründung, Einwendung, Börsenkurs, Verschmelzung, Frist, Aktien, AG, Aktiengesellschaft, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 3-5 O 101/96 |
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