( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 06.03.2007, Aktenzeichen: 20 W 494/06 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 494/06

Beschluss vom 06.03.2007


Leitsatz:Ein Antrag auf Einleitung eines Spruchverfahrens nach einer Verschmelzung ist unzulässig, wenn zur Begründung innerhalb der Antragsfrist lediglich der vor 5 Jahren gezahlte Erwerbspreis der Aktien des übertragenden Unternehmens dem Börsenwert der aufgrund der Verschmelzung erhaltenen Aktien des aufnehmenden Unternehmens gegenübergestellt und pauschal behauptet wird, das festgesetzte Umtauschverhältnis sei unangemessen niedrig.
Rechtsgebiete:SpruchG
Vorschriften:SpruchG § 4 Abs. 2 Nr. 4, SpruchG § 12,
Stichworte:Spruchverfahren, Antrag, Begründung, Einwendung, Börsenkurs, Verschmelzung, Frist, Aktien, AG, Aktiengesellschaft,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 3-5 O 101/96

Volltext

Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 06.03.2007, Aktenzeichen: 20 W 494/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/olg-frankfurt/olg-frankfurt-beschluss-vom-06-03-2007-az-20-w-49406

"OLG-FRANKFURT - 06.03.2007, 20 W 494/06" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN