Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 06.03.2006, Aktenzeichen: 6 WF 33/06 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 6 WF 33/06

Beschluss vom 06.03.2006


Leitsatz:1. Bei einem Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung im Gewaltschutzverfahren kommt nur Ordnungsgeld nach § 890 ZPO iVm § 64 b Abs. 4 FGG in Frage .

2. Ein Vergleich kann eine wirksame Androhung von Ordnungsgeld nicht enthalten, weil sie wegen ihres öffentlich rechtlichen Charakters der Verfügung der Parteien entzogen ist.

3. Die gerichtliche Genehmigung eines derartigen Vergleiches entspricht der Androhung eines Ordnungsgeldes durch das Gericht.
Rechtsgebiete:FGG, ZPO
Vorschriften:FGG § 64 b, ZPO § 890,
Stichworte:Ordnungsgeld, Androhung, Vergleich, Umdeutung, Antrag, Zwangsgeldfestsetzung, Zwangsgeld, Festsetzung,
Verfahrensgang:AG Darmstadt 53 F 2239/05 ZWG

Volltext

Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 06.03.2006, Aktenzeichen: 6 WF 33/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-FRANKFURT - 06.03.2006, 6 WF 33/06" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum