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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 06.03.2003, Aktenzeichen: 3 Ws 15/03 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 15/03

Beschluss vom 06.03.2003


Leitsatz:1. Für ein Entziehen der durch § 124 I StPO gleichermaßen gesicherten Vollstreckung einer rechtskräftigen Verurteilung reicht bloßer Ungehorsam, namentlich die Nichtbefolgung der Ladung zum Strafantritt, nicht aus. Vielmehr ist erforderlich, dass sich der Verurteilte durch Flucht, durch Sich-Verborgen-Halten oder durch Täuschungsmanöver (Senat NStZ-RR 2001, 381; OLG Düsseldorf NJW 1978, 1932) der Verfügungsgewalt der Vollstreckungsbehörde, wenn auch nur vorübergehend, in der Weise entzieht, dass notwendige Verfahrensakte nicht ungehindert, notfalls durch seine zwangsweise Gestellung, durchgeführt werden können.

2. Zur Flucht oder zum Sich-Verborgen-Halten reicht zwar aus, dass sich der Betroffene ohne Hinterlassung einer Anschrift ins Ausland absetzt. Die bloße Vorbereitung und der bloße Versuch, sich ins Ausland ohne Hinterlassung einer Anschrift zu begeben, reichen hingegen nicht aus. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein derartiges Verhalten des Verurteilten die Verhaftung mit sich anschließender Auslieferungs- und nachfolgender Strafhaft geradezu herbeigeführt hat.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 124 I,
Verfahrensgang:LG Hanau 4503 Js 5527.5/96-52 Ls-Ns

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