JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 06.02.2003, Aktenzeichen: 20 W 39/03
| Leitsatz: | Das Landgericht hat das ihm bei der Zulassung der weiteren Beschwerde zustehende Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt, wenn es bei einer auf der Würdigung von Tatsachen beruhenden Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung angenommen hat. Allein das Vorhandensein unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwingt nicht zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. |
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Vorschriften: | KostO § 14 Abs. 3 S. 2, KostO § 19, KostO § 20 Abs. 1 S. 2, |
| Stichworte: | Kostenansatz, weitere Beschwerde, Zulassung, Ermessensausübung, |
| Verfahrensgang: | LG Hanau 3 T 311/02 vom 02.12.2002 |
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