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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 06.02.2003, Aktenzeichen: 20 W 39/03 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 39/03

Beschluss vom 06.02.2003


Leitsatz:Das Landgericht hat das ihm bei der Zulassung der weiteren Beschwerde zustehende Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt, wenn es bei einer auf der Würdigung von Tatsachen beruhenden Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung angenommen hat. Allein das Vorhandensein unterschiedlicher Rechtsauffassungen zwingt nicht zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung.
Rechtsgebiete:KostO
Vorschriften:KostO § 14 Abs. 3 S. 2, KostO § 19, KostO § 20 Abs. 1 S. 2,
Stichworte:Kostenansatz, weitere Beschwerde, Zulassung, Ermessensausübung,
Verfahrensgang:LG Hanau 3 T 311/02 vom 02.12.2002

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