JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 06.01.2006, Aktenzeichen: 20 W 202/04
| Leitsatz: | 1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist ohne vorherige Beschlussfassung antragsbefugt für einen Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch gegen einen Störer, der ebenfalls Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist, wegen rechtswidriger Eingriffe in Gemeinschaftseigentum nach Invollzugsetzung der Eigentümergemeinschaft. Zustandsstörer ist auch ein Eigentümer, der die von seinem Mieter ohne Genehmigung der Gemeinschaft vorgenommene bauliche Veränderung (Lüftungsanlage) duldet. 2. Die Nutzung von Teileigentum, das nach der Teilungserklärung als "Laden" gewerblich genutzt werden darf, als Schnell-Imbiss verstößt bei der gebotenen typisierten Betrachtungsweise gegen die vereinbarte Zweckbestimmung in der Teilungserklärung. 3. Für eine Lüftungsanlage, die ein Teileigentümer ohne Zustimmung der Gemeinschaft hat anbringen lassen, kann eine Duldungspflicht bestehen, wenn die Anlage auch bei Betreiben eines Ladens erforderlich gewesen wäre. |
| Rechtsgebiete: | BGB, WEG |
| Vorschriften: | BGB § 1004, WEG § 14 Nr. 1, WEG § 15 Abs. 3, WEG § 22 Abs. 1, |
| Stichworte: | Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaft, bauliche Veränderung, Beseitigungsanspruch, Antragsbefugnis, Störer, Störereigenschaft, Zweckbestimmung, Laden, |
| Verfahrensgang: | LG Darmstadt 19 T 243/03 |
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