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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 05.12.2008, Aktenzeichen: 6 W 157/08 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 6 W 157/08

Beschluss vom 05.12.2008


Leitsatz:1. Der Verfügungsgrund im Sinne einer besonderen Form des Rechtsschutzbedürfnisses ist nicht allein deshalb zu verneinen, weil der Antragsteller zuvor vom Antragsgegner wegen eines gleicharteigen Verstoßes in Anspruch genommen worden ist und sich der Eilantrag daher als "Gegenschlag" darstellt; in diesem Fall kann die Geltendmachung eines solchen Unterlassungsanspruchs auch nicht als rechtsmissbräuchlich (§ 8 IV UWG) eingestuft werden.

2. Die Vermutung der Dringlichkeit wird nicht dadurch widerlegt, dass der Antragsteller nach telefonischem Hinweis des Gerichts auf bestehende Bedenken gegen den Eilantrag zunächst keine Erklärung dazu abgibt, ob er den Eilantrag zurücknimmt.
Rechtsgebiete:UWG
Vorschriften:UWG § 8 Abs. 4,
Stichworte:Rechtsmissbrauch, Dringlichkeitsvermutung, Verfügungsgrund, Gegenschlag,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main, 2-18 O 308/08

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