JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 05.12.2002, Aktenzeichen: 19 W 31/02
| Leitsatz: | Der Einzelrichter kann ohne Einwilligung der Parteien nur Prozesse verbinden, die ihm oder dem Einzelrichter einer anderen Kammer zur Entscheidung übertragen sind. Andernfalls können wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt und die Voraussetzungen einer außerordentlichen Beschwerde gegeben sein. |
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