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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 05.11.2008, Aktenzeichen: 19 W 74/08 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 19 W 74/08

Beschluss vom 05.11.2008


Leitsatz:Die Rechtsmäßigkeit der Fristbestimmung nach § 109 Abs. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass die Möglichkeit von Ansprüchen, für die die Sicherheit helfen soll, überhaupt ausgeschlossen ist; eine Fristbestimmung nach § 109 ZPO kann ergehen, wenn derartige Ansprüche nicht mehr entstehen können und der sofortigen Geltendmachung eines etwa bereits entstandenen Anspruchs Hindernisse nicht mehr entgegen stehen (RGZ 97, 127, 130).
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 109,
Stichworte:Sicherheitsleistung, Freigabe,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main, 2-25 O 417/06

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