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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 05.11.2008, Aktenzeichen: 12 W 97/08 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 12 W 97/08

Beschluss vom 05.11.2008


Leitsatz:Macht ein Gläubiger im Mahnverfahren gleichzeitig Zahlungsansprüche gegen einen Schuldner und einen Mithaftenden geltend und wurden nach Abgabe an das einheitlich zuständige Streitgericht dort aus durch den Kläger nicht veranlassten Gründen für jeden Beklagten gesendete Verfahren angelegt, die vor mündliche Verhandlung verbunden werden, so liegt nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit vor, die dem zweifachen Ansatz der Verfahrensgebühr entgegensteht.
Rechtsgebiete:RVG, RVG-VV, ZPO
Vorschriften:RVG § 15 Abs. 2, RVG-VV Nr. 3100, ZPO § 104 Abs. 3,
Stichworte:Verfahrensgebühr, Angelegenheit, Verbindung, Mahnverfahren,
Verfahrensgang:LG Darmstadt, 1 O 440/07

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