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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 05.11.2003, Aktenzeichen: 3 Ws 981/03 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 981/03

Beschluss vom 05.11.2003


Leitsatz:Auf die Länge des Strafrestes, das Leugnen der Tat oder die Verknüpfung dieser beiden Umstände allein kann das Bestehen von Flucht- oder Missbrauchsgefahr i. S. des § 11 II StVollzG nicht gestützt werden. Vielmehr ist - vom Ausnahmefall einer eindeutigen Sachlage abgesehen - eine Gesamtabwägung aller nach Erfahrungswissen im konkreten Fall für die Gefahr relevanten Umstände erforderlich.
Rechtsgebiete:StVollzG
Vorschriften:StVollzG § 11 II,
Verfahrensgang:LG Kassel 2 StVK 81/03 vom 08.07.2003

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