JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 05.11.2003, Aktenzeichen: 3 Ws 981/03
| Leitsatz: | Auf die Länge des Strafrestes, das Leugnen der Tat oder die Verknüpfung dieser beiden Umstände allein kann das Bestehen von Flucht- oder Missbrauchsgefahr i. S. des § 11 II StVollzG nicht gestützt werden. Vielmehr ist - vom Ausnahmefall einer eindeutigen Sachlage abgesehen - eine Gesamtabwägung aller nach Erfahrungswissen im konkreten Fall für die Gefahr relevanten Umstände erforderlich. |
| Rechtsgebiete: | StVollzG |
| Vorschriften: | StVollzG § 11 II, |
| Verfahrensgang: | LG Kassel 2 StVK 81/03 vom 08.07.2003 |
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