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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 05.11.2002, Aktenzeichen: 3 Ws 1172/02 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 1172/02

Beschluss vom 05.11.2002


Leitsatz:Verwirft das Amtsgericht die Berufung als verspätet und den Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungseinlegungsfrist als unbegründet, so ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 319 II StPO kein Rechtsmittel, gegen seinen die sofortige Beschwerde gegen die Wiedereinsetzungsentscheidung des Amtsgerichts verwerfende Beschluss hingegen die sofortige Beschwerde eröffnet.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 46 I, StPO § 310 I, StPO § 319 I, StPO § 319 II, StPO § 272, StPO § 274, StPO § 321, StPO § 322,
Verfahrensgang:LG Kassel 3640 Js 28236/01

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