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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 05.08.2003, Aktenzeichen: 20 W 106/03 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 106/03

Beschluss vom 05.08.2003


Leitsatz:1. Wird eine nach vorausgegangenen Pfandfreigaben nur noch auf einem Miteigentumsanteilen lastende Globalgrundschuld gelöscht, so entsteht eine Löschungsgebühr nach § 68 Satz 1 Halbsatz 1 KostO nach dem vollen Nennbetrag der Grundschuld, eine Begrenzung des Geschäftswerts auf den Wert des Wohnungseigentums findet nicht statt. Es ist auch nicht ein Viertel der vollen Gebühr wie bei einer Haftentlassung anzusetzen, da es sich um eine Löschung handelt, weil das Gesamtrecht an keinem anderen Pfandobjekt weiter bestehen bleibt. Eine Grenze bildet lediglich das Kostenrisiko, das außer Verhältnis steht zu dem subjektiven Recht des Erwerbers an dem Verfahren. Dies gilt sowohl bei Antragstellung durch den Ersteller als auch den Erwerber, der in Kenntnis der Belastungen und bei Kostenübernahme des Verkäufers = Erstellers selbst die Löschung beantragt. Dabei kommt es nicht auf die Antragsberechtigung an, denn Kostenschuldner als Antragsschuldner nach § 2 Nr. 1 KostO ist in Grundbuchsachen, wer nach dem Verfahrensrecht (§ 13 GBO) dem Grundbuchamt gegenüber als Antragsteller gilt.

2. Die Rechtssprechung des EuGH zum Verstoß nicht dem tatsächlichen Aufwand entsprechender handelsregisterlicher Eintragungskosten ist nicht auf Wertgebühren außerhalb des Anwendungsbereichs der EG-Richtlinie übertragbar.
Rechtsgebiete:GBO, KostO
Vorschriften:GBO § 13, KostO § 2 Nr. 2, KostO § 14 III 2, KostO § 68, KostO § 23, KostO § 26,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 6 T 4/03 vom 23.01.2003
AG Offenbach am Main Mühlheim Band 311 Blatt 10460

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