JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 05.08.2002, Aktenzeichen: 20 W 384/2001
| Leitsatz: | Für die Ermittlung des Gebäudewertes im vereinfachten Sachwertverfahren bleibt es bei der Senatsrechtsprechung, dass der Versicherungswert 1914 mit dem jeweils gültigen Baukostenindex zu multiplizieren ist. Der Prämienfaktor einzelner Versicherungsgesellschaften ist nicht an Stelle des Bauindex als Multiplikator zu verwenden. Hat ein Notar diesen Prämienfaktor seiner Geschäftswertermittlung zu Grunde gelegt, liegt ein Ermessensfehler vor, der zur beschränkten Überprüfung des Ermessens seiner Schätzung führt. |
| Rechtsgebiete: | KostO |
| Vorschriften: | KostO § 19 II, KostO § 30 I, KostO § 156 Abs. 1, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2/17 T 153/00 vom 07.08.2001 |
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