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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 05.07.2007, Aktenzeichen: 20 W 264/04 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 264/04

Beschluss vom 05.07.2007


Leitsatz:1. Neben der Beurkundungsgebühr nach § 36 Abs. 1 KostO entsteht auch die Gebühr nach § 47 KostO, wenn der Notar die erstmalige Geschäftsführerbestellung bei einer Ein-Personen-GmbH zusammen mit der Errichtung der GmbH beurkundet. Die getrennte Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Geschäftsführerbestellung stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar, wenn der Gesellschaftsvertrag die Einräumung einer Einzelvertretungsbefugnis und/oder die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für die Geschäftsführer vorsieht und davon Gebrauch gemacht wird.

2. Der Senat hält daran fest, dass eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für das Anfertigen der Gesellschafterliste zur Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister jedenfalls dann nicht entsteht, wenn der Notar nicht nur die Anmeldung entworfen, sondern auch den Gesellschaftsvertrag beurkundet hat.
Rechtsgebiete:GmbHG, KostO
Vorschriften:GmbHG § 8, KostO § 35, KostO § 36, KostO § 47, KostO § 147 Abs. 2,
Stichworte:Beschlussgebühr, Betreuungsgebühr, Geschäftsführerbestellung, Geschäftsführer, Bestellung, Gesellschafterliste, Liste, Gesellschaftsvertrag, Notarkosten, Kosten,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 2-17 T 47/03

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