JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 05.07.2007, Aktenzeichen: 20 W 264/04
| Leitsatz: | 1. Neben der Beurkundungsgebühr nach § 36 Abs. 1 KostO entsteht auch die Gebühr nach § 47 KostO, wenn der Notar die erstmalige Geschäftsführerbestellung bei einer Ein-Personen-GmbH zusammen mit der Errichtung der GmbH beurkundet. Die getrennte Beurkundung des Gesellschaftsvertrags und der Geschäftsführerbestellung stellt keine unrichtige Sachbehandlung dar, wenn der Gesellschaftsvertrag die Einräumung einer Einzelvertretungsbefugnis und/oder die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB für die Geschäftsführer vorsieht und davon Gebrauch gemacht wird. 2. Der Senat hält daran fest, dass eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO für das Anfertigen der Gesellschafterliste zur Anmeldung einer GmbH zum Handelsregister jedenfalls dann nicht entsteht, wenn der Notar nicht nur die Anmeldung entworfen, sondern auch den Gesellschaftsvertrag beurkundet hat. |
| Rechtsgebiete: | GmbHG, KostO |
| Vorschriften: | GmbHG § 8, KostO § 35, KostO § 36, KostO § 47, KostO § 147 Abs. 2, |
| Stichworte: | Beschlussgebühr, Betreuungsgebühr, Geschäftsführerbestellung, Geschäftsführer, Bestellung, Gesellschafterliste, Liste, Gesellschaftsvertrag, Notarkosten, Kosten, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-17 T 47/03 |
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