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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 05.07.2006, Aktenzeichen: 1 WF 152/06 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 1 WF 152/06

Beschluss vom 05.07.2006


Leitsatz:Die Partei eines gerichtlichen Verfahrens muss während dessen Anhängigkeit ihr Finanzgebaren darauf einstellen, dass durch das Verfahren Kosten entstehen, die in erster Linie von der Partei selbst und nicht von der Allgemeinheit zu finanzieren sind. Wer bei Beginn oder im Laufe eines Rechtsstreits vorhandenes Vermögen leichtfertig nicht zusammenhält, verhält sich unangemessen und führt die Bedürfnislage mutwillig herbei. Eine durch leichtfertiges und unverantwortliches Verhalten herbeigeführte Bedürfnislage begründet keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 114, ZPO § 653, ZPO § 654,
Stichworte:PKH, Prozesskostenhilfe, Mutwilligkeit, Abänderungsklage,
Verfahrensgang:AG Bad Schwalbach 11 F 432/04

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