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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 05.07.2004, Aktenzeichen: 20 W 44/04 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 44/04

Beschluss vom 05.07.2004


Leitsatz:1. Bei übereinstimmender Erledigungserklärung in der Rechtsmittelinstanz wird die Vorentscheidung wirkungslos. Das Rechtsmittelgericht hat über die Kosten beider Instanzen nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei grundsätzlich auf den mutmaßlichen Ausgang des Verfahrens bei streitiger Durchführung abzustellen und für die außergerichtlichen Kosten nur in Ausnahmefällen eine Erstattung anzuordnen ist.

2. Erledigt sich ein Verfahren gegen einen insolventen Wohnungseigentümer wegen Beitreibung von rückständigem Wohngeld dadurch, dass die Hauptforderung zur Insolvenztabelle festgestellt wird, ist bei der Entscheidung über die Tragung der Gerichtskosten nach Erledigungserklärung auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu beachten.
Rechtsgebiete:InsO, WEG, ZPO
Vorschriften:InsO § 87, InsO § 178 III, WEG § 47, ZPO § 91 a,
Stichworte:Hauptsacheerledigung, Erledigungserklärung, Erledigung, Hauptsache, Rechtsmittelinstanz, Rechtsmittel, Wohnungseigentümer,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 19 T 77/03 vom 03.12.2003

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