JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 05.05.2004, Aktenzeichen: 1 U 49/04
| Leitsatz: | 1. Die Versäumung der an einem Fastnachtsdienstag ablaufenden Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden des Berufungsklägers, wenn er erst am Nachmittag dieses Tages Kontakt zu seinem Prozessbevollmächtigten sucht, um ihm den Auftrag zur Einlegung der Berufung zu erteilen. 2. Die Partei darf nicht darauf vertrauen, dass das Faxgerät ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten funktioniert. Die Grundsätze zur zu gewährleistenden Funktionsfähigkeit gerichtlicher Faxgeräte sind auf die Geräte von Rechtsanwälten nicht zu übertragen. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 233, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-25 O 8/03 vom 21.01.2004 |
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