JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 05.05.2003, Aktenzeichen: 20 W 279/01
| Leitsatz: | Haben Eltern sich wechselseitig zu Alleinerben und ihr einziges behindertes Kind als Schlusserben eingesetzt, ohne dem Überlebenden Änderungsmöglichkeiten einzuräumen, so kann der Überlebende diese Bestimmung nachträglich nicht dahingehend ändern, dass er das Kind als befreiten Vorerben und näher bezeichnete Verwandte als Nacherben einsetzt sowie eine Testamentsvollstreckerin ernennt. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 2270, BGB § 2271, BGB § 2084, |
| Verfahrensgang: | LG Fulda 3 T 58/01 vom 25.04.2001 AG Fulda 6 VI R 55/00 |
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