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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 05.05.2003, Aktenzeichen: 20 W 217/01 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 217/01

Beschluss vom 05.05.2003


Leitsatz:Der Beschwerdewert bestimmt sich danach, was dem einzelnen Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung versagt oder auferlegt wird. Wenn ein Beschwerdeführer zu Einsichtgewährung in Unterlagen verpflichtet wird, ist in der Regel alleine der Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich, der die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert.
Rechtsgebiete:WEG
Vorschriften:WEG § 45,
Verfahrensgang:LG Frankfurt 2/9 T 70/00 vom 11.12.2000
AG Frankfurt am Main 65 UR II 21/99 WEG

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