JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 05.05.2003, Aktenzeichen: 20 W 217/01
| Leitsatz: | Der Beschwerdewert bestimmt sich danach, was dem einzelnen Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung versagt oder auferlegt wird. Wenn ein Beschwerdeführer zu Einsichtgewährung in Unterlagen verpflichtet wird, ist in der Regel alleine der Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich, der die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert. |
| Rechtsgebiete: | WEG |
| Vorschriften: | WEG § 45, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt 2/9 T 70/00 vom 11.12.2000 AG Frankfurt am Main 65 UR II 21/99 WEG |
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