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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 04.12.2003, Aktenzeichen: 20 W 396/03 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 396/03

Beschluss vom 04.12.2003


Leitsatz:Behalten sich Eheleute bei Übertragung von Grundbesitz auf ihre Abkömmlinge für bestimmte Fälle einen Anspruch auf Rückübertragung vor, der zunächst ihnen gemeinsam und nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden allein zustehen soll, so kann dieser Anspruch durch eine einzige Vormerkung gesichert werden. Zumindest zur Klarstellung ist im Grundbucheintrag selbst die Sukzessivberechtigung des längstlebenden Übergebers zu verlautbaren, die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung reicht insoweit nicht aus.
Rechtsgebiete:BGB, GBO
Vorschriften:BGB § 874, BGB § 885 Abs. 2, BGB § 1482, GBO § 44 Abs. 2, GBO § 47, GBO § 71 Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 26 T 154/03 vom 09.10.2003
AG Michelstadt Haingrund Band 24, Blatt 828 vom 18.08.2003

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