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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 04.08.2008, Aktenzeichen: 6 W 108/08 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 6 W 108/08

Beschluss vom 04.08.2008


Leitsatz:In Markensachen kann ein Verfügungsgrund ausnahmsweise dann zu verneinen sein, wenn die sich gegenüberstehenden Bezeichnungen viele Jahre nebeneinander benutzt worden sind, ohne das dem Inhaber des Kennzeichenrechts die Existenz der beanstandeten Bezeichnung aufgefallen ist.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 935, ZPO § 940,
Stichworte:Verfügungsgrund, Markensache, Einstweilige Verfügung,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main, 3-12 O 26/08

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