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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 04.07.2006, Aktenzeichen: 9 U 52/06 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 9 U 52/06

Beschluss vom 04.07.2006


Leitsatz:Um sicherzustellen, dass die Büroangestellte nicht eigenmächtig neue unzutreffende Fristen berechnet und die zutreffend notierten wieder streicht, muss ihr der Rechtsanwalt eindeutige Anweisungen für den Fall geben, dass es zu Unsicherheiten bei der Fristberechnung (hier: Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist) kommt, etwa wenn scheinbar eine über den eigenen Antrag hinausgehende Fristverlängerung gewährt wurde.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 233,
Stichworte:Wiedereinsetzung, Büropersonal, Fristen, Fristenberechnung, Berufungsbegründungsfrist, Irrtum,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 4 O 244/05

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