JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 04.07.2003, Aktenzeichen: 20 W 11/02
| Leitsatz: | Wohnungseigentümerbeschlüsse, die in einer Versammlung gefasst wurden, die durch einen nicht dazu ermächtigten Wohnungseigentümer einberufen wurden, unterliegen der Anfechtung. Sie sind dann nicht für ungültig zu erklären, wenn feststeht, dass die Beschlüsse nicht auf dem Einberufungsmangel beruhen. Die nachträgliche Genehmigung der Prozessführung mit Rückwirkung ist in der Regel bis zum Abschluss des Rechtsbeschwerdeverfahrens möglich. Grundsätzlich ist eine Zurückweisung eines Antrages wegen des Mangel der Vollmacht erst zulässig, wenn dem Bevollmächtigten zu ihrer Beibringung eine angemessene Frist erfolglos gesetzt worden ist. |
| Rechtsgebiete: | WEG, ZPO |
| Vorschriften: | WEG § 23, WEG § 24, WEG § 43, ZPO § 89, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt 2/9 T 260/01 Main vom 06.12.2001 AG Frankfurt am Main 65 UR II 171/00 vom 11.04.2001 |
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