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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 04.03.2003, Aktenzeichen: 2 Ss Owi 37/03 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 2 Ss Owi 37/03

Beschluss vom 04.03.2003


Leitsatz:1. Die Beschäftigung eines Ausländers ohne Genehmigung des Arbeitsamtes erfordert die abhängige Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis gegen Entgelt. In diesem Sinne sind Gefälligkeitsverhältnisse nicht als Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren.

2. Bei Hilfeleistungen, die zu Gunsten von Verwandten erbracht werden, kann es sich um entgeltliche Beschäftigungen oder aber Tätigkeiten handeln, die auf Grund familiärer Pflichten oder reiner Gefälligkeit erbracht werden. Die Abgrenzung ist aufgrund einer Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles unter Beachtung der Verkehrsanschauung vorzunehmen. Dabei sind der Umfang der Tätigkeit, die Höhe der gewährten Leistungen sowie ihr Verhältnis zueinander zu berücksichtigen.
Rechtsgebiete:SGB III
Vorschriften:SGB III § 404 II Nr. 2, SGB III § 282 I 1,
Verfahrensgang:AG Frankfurt/M. 940 Owi 7810 Js 212403/03-2002

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