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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 04.03.2002, Aktenzeichen: 1 W 10/02 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 1 W 10/02

Beschluss vom 04.03.2002


Leitsatz:Wird mit einer Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zugleich geltend gemacht, die Verhältnisse hätten sich seit der Entscheidung geändert, liegt ein neues PKH-Gesuch vor, über das zunächst eine Entscheidung zu treffen ist. Nach einer Beschwerdeentscheidung über die Ablehnung einer Prozesskostenhilfe ist kein Raum mehr für eine Abgabe an ein anderes Landgericht.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 18, ZPO § 35, ZPO § 574 Abs. 3 Satz 1,
Verfahrensgang:LG Frankfurt/M 2/4 O 528/97 vom 20.12.2001

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