JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 04.03.2002, Aktenzeichen: 1 W 10/02
| Leitsatz: | Wird mit einer Gegenvorstellung gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zugleich geltend gemacht, die Verhältnisse hätten sich seit der Entscheidung geändert, liegt ein neues PKH-Gesuch vor, über das zunächst eine Entscheidung zu treffen ist. Nach einer Beschwerdeentscheidung über die Ablehnung einer Prozesskostenhilfe ist kein Raum mehr für eine Abgabe an ein anderes Landgericht. |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 18, ZPO § 35, ZPO § 574 Abs. 3 Satz 1, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt/M 2/4 O 528/97 vom 20.12.2001 |
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