JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 04.02.2005, Aktenzeichen: 20 W 274/04
| Leitsatz: | Geben die nicht miteinander verheirateten Eltern in der Geburtsanzeige für ihr Kind den Geburtsnamen des Vaters an, während in den 2 Monate später beim Jugendamt beurkundeten Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft und die Begründung der gemeinsamen Sorge das Kind mit dem Geburtsnamen der Mutter bezeichnet wird, so darf der Standesbeamte bei der nachfolgenden Beurkundung der Geburt ohne weitere Rückfrage oder Klarstellung nicht davon ausgehen, dass mit der Namensangabe in der Geburtsanzeige bereits eine Neubestimmung des Kindesnamens aus Anlass der Begründung der gemeinsamen Sorge nach § 1617b Abs. 1 BGB erfolgt war. |
| Rechtsgebiete: | BGB, PStG |
| Vorschriften: | BGB § 1617, BGB § 1617 a, BGB § 1617 b, PStG § 31 a II 2, |
| Stichworte: | Sorgeerklärung, Namensneubestimmung, Name, Vaterschaftsanerkenntnis, Geburtsanzeige, |
| Verfahrensgang: | LG Frankfurt am Main 2-9 T 36/04 |
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