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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 04.01.2001, Aktenzeichen: 1 WF 297/00 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 1 WF 297/00

Beschluss vom 04.01.2001


Leitsatz:Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt voraus, daß die Klage bereits rechtshängig ist oder doch zumindest zugleich mit der Zustellung des Einstellungsbeschlusses rechtshängig gemacht wird oder sonst die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung geschaffen sind (OLG Ffm., 3. Familiensenat, Beschlüsse vom 08.10.1986 - 3 WF 271/86- und vom 23.10.1986 - 3 WF 289/86). Letzteres ist der Fall, wenn entweder der Vorschuß eingezahlt, Prozeßkostenhilfe bewilligt oder ein Antrag nach § 65 Abs. 7 Nr. 3 GKG auf Zustellung der Klage ohne Vorschußzahlung positiv beschieden ist. Die Anhängigkeit der Klage und eines Verfahrens auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe reicht nicht aus.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 769,
Stichworte:Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung,
Verfahrensgang:AG Bad Schwalbach 12 F 875/00

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