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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 03.12.2007, Aktenzeichen: 3 Ws 1205/07 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 1205/07

Beschluss vom 03.12.2007


Leitsatz:1. Dem Wunsch eines Angeklagten auf Wechsel des Pflichtverteidigers ist ausnahmsweise dann zu entsprechen, wenn der bisherige Pflichtverteidiger damit einverstanden ist und durch die Beiordnung des neuen Verteidigers weder eine Verfahrensverzögerung noch Mehrkosten für die Staatskasse verursacht werden.

2. Mehrkosten entstehen auch dann nicht, wenn der neue Verteidiger auf doppelt entstehende Gebühren verzichtet. Ein solcher Verzicht ist wirksam, widerspricht namentlich nicht der Regelung des § 49 I BRAO.
Rechtsgebiete:StPO
Vorschriften:StPO § 140,
Stichworte:Pflichtverteidiger, Verteidiger, Wechsel, Verzicht, Mehrkosten,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 641 Js 24912/01-9 KLs

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