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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 03.12.2004, Aktenzeichen: 5 WF 130/04 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 5 WF 130/04

Beschluss vom 03.12.2004


Leitsatz:1. Eine Berücksichtigung des Prozesskostenvorschusses im Kostenfestsetzungsverfahren hat zu erfolgen, wenn der Prozesskostenvorschussempfänger andernfalls sogar mehr als die ihm tatsächlich insgesamt entstandenen Prozesskosten erhalten würde.

2. Prozesskosten in diesem Sinne sind nur die notwendigen Kosten im Sinne des § 91 Abs. 2 ZPO.

3. Über die Frage, ob es sich nach dem Verbrauch eines Prozesskostenvorschusses für einen ersten Prozessbevollmächtigten bei den Kosten für einen zweiten Prozessbevollmächtigten um notwendige Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 2 ZPO handelt, ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu befinden. Berichtigung des Streitwertes nach Ablauf der Frist des § 25 Abs. 2 S. 3 GKG a.F. (= § 63 Abs. 3 S. 2 GKG n.F.).
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 II, ZPO § 103, ZPO § 106, ZPO § 319,
Stichworte:Prozesskostenvorschuss, Kostenfestsetzungsverfahren,
Verfahrensgang:AG Frankfurt am Main 35 F 6253/00

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