JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 03.11.2003, Aktenzeichen: 25 W 65/03
| Leitsatz: | Zwar muss nach h.A. jeder Rechtsanwalt sich auch in Spezialgebieten des inländischen Rechts die zur zweckentsprechenden Rechtswahrung (§ 91 ZPO) erforderlichen Kenntnisse selbst verschaffen, weswegen eine regelmäßige oder routinemäßige Hinzuziehung von in solchen Spezialgebieten ausgewiesenen auswärtigen Rechtsanwälten jedenfalls nicht auf Kosten der unterlegenen Gegenseite in Betracht kommt. Andererseits kann dann, wenn im Einzelfall der Schwerpunkt auf einem solchen Spezialgebiet liegt und besondere Anforderungen gerade auf diesem Gebiet stellt (so hier: Milchquotenrecht und Sonderrecht des Beitrittsgebietes) die Hinzuziehung eines auswärtigen Spezialisten - zumal bei wirtschaftlich bedeutenden Sachverhalten - im Sinne einer zweckentsprechenden Rechtsvertretung geboten sein, falls ein entsprechender Spezialist am Gerichtsort nicht zur Verfügung steht. (ZPO 91) |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Vorschriften: | ZPO § 91, |
| Verfahrensgang: | LG Kassel 6 O 142/03 vom 09.09.2003 |
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