JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 03.08.2005, Aktenzeichen: 20 W 111/05
| Leitsatz: | Bei der Entscheidung über die Löschung einer unzulässigen Firma einer GmbH wegen des nach § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG den Partnerschaftsgesellschaften vorbehaltenen Firmenbestandteiles "& Partner" ist bei der Ermessensausübung neben dem privaten Interesse der Gesellschaft an der Beibehaltung der schon langjährig geführten Firma auch zu berücksichtigen, dass das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Firmenrechts geringer wiegen kann, weil eine konkrete Verwechslungsgefahr wegen des in der Firma zusätzlich enthaltenen Rechtsformzusatzes "GmbH" nicht gegeben ist und auf Grund der Bestandsschutzregelung des § 11 Abs. 1 S. 3 PartGG für vor dem 1. Juli 1995 eingetragene Gesellschaften ohnehin viele GmbHs mit Partnerzusatz dauerhaft im Handelsregister verbleiben. |
| Rechtsgebiete: | FGG, HGB, PartGG |
| Vorschriften: | FGG § 142 I, HGB § 18 II, PartGG § 11, |
| Stichworte: | Firma, Löschung, Handelsregister, Ermessen, GmbH, Partnerzusatz, |
| Verfahrensgang: | LG Gießen 6 T 32/04 |
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