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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 03.07.2001, Aktenzeichen: 3 UF 373/98 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 UF 373/98

Beschluss vom 03.07.2001


Leitsatz:Abänderung der getroffenen Sorgerechtsentscheidung im Hinblick auf den festgestellten ausdrücklichen Willen des 7 Jahre alten Kindes. Kein Entzug der elterlichen Sorge, entgegen der Anregung des Jugendamtes.Eine Übertragung der elterlichen Sorge für das Kind bei Trennung oder Scheidung auf Dritte ist nur erlaubt, wenn die strengen Voraussetzungen nach §§ 1671 Abs. 2 BGB in Verbindung mit 1666, 1666a BGB erfüllt sind, daß heißt, wenn dies unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, um eine Gefährdung für das Wohl des Kindes abzuwenden.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 1696, BGB § 1671 Abs. 2 Zif. 2,
Stichworte:Sorgerechtsentscheidung, Abänderung, Kindeswille,
Verfahrensgang:AG Frankfurt am Main 35 F 10201/94

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