JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 03.04.2006, Aktenzeichen: 20 W 563/05
| Leitsatz: | 1. Auch im Grundbuchverfahren sind Rechtsmittel, bei denen nicht ausdrücklich angeben ist, in wessen Namen sie eingelegt werden, als von dem Antragsberechtigten eingelegt anzusehen. Die Formulierung "lege ich Beschwerde ein" in der Beschwerdeschrift eines Rechtsanwalts oder Notars steht dem nicht entgegen. 2. Im Grundbuchverfahren ist grundsätzlich - wie auch sonst in der freiwilligen Gerichtsbarkeit - die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zweck der Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht vorgesehen. Bei lediglich vermögensrechtlichen Beeinträchtigungen liegt auch kein tief greifender Grundrechtseingriff vor, der eine ausnahmsweise nachträgliche gerichtliche Überprüfung gebieten würde. |
| Rechtsgebiete: | FGG, GBO |
| Vorschriften: | FGG § 19, GBO § 13, GBO § 71, GBO § 78, |
| Stichworte: | Rechtsmittel, Notar, Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, Beschwerde, Grundbuchverfahren, |
| Verfahrensgang: | LG Kassel 3 T 883/05 |
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