Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 03.04.2006, Aktenzeichen: 20 W 563/05 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 563/05

Beschluss vom 03.04.2006


Leitsatz:1. Auch im Grundbuchverfahren sind Rechtsmittel, bei denen nicht ausdrücklich angeben ist, in wessen Namen sie eingelegt werden, als von dem Antragsberechtigten eingelegt anzusehen. Die Formulierung "lege ich Beschwerde ein" in der Beschwerdeschrift eines Rechtsanwalts oder Notars steht dem nicht entgegen.

2. Im Grundbuchverfahren ist grundsätzlich - wie auch sonst in der freiwilligen Gerichtsbarkeit - die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zweck der Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht vorgesehen. Bei lediglich vermögensrechtlichen Beeinträchtigungen liegt auch kein tief greifender Grundrechtseingriff vor, der eine ausnahmsweise nachträgliche gerichtliche Überprüfung gebieten würde.
Rechtsgebiete:FGG, GBO
Vorschriften:FGG § 19, GBO § 13, GBO § 71, GBO § 78,
Stichworte:Rechtsmittel, Notar, Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde, Beschwerde, Grundbuchverfahren,
Verfahrensgang:LG Kassel 3 T 883/05

Volltext

Um den Volltext vom OLG-FRANKFURT – Beschluss vom 03.04.2006, Aktenzeichen: 20 W 563/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "OLG-FRANKFURT - 03.04.2006, 20 W 563/05" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum