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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 03.03.2006, Aktenzeichen: 3 Ws 61/06 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 61/06

Beschluss vom 03.03.2006


Leitsatz:Die Versagung einer Entschädigung für erlittene Untersuchungshaft kann erst erfolgen, wenn eine für eine Entschädigungsregelung erforderliche verfahrensabschließende Entscheidung vorliegt. Die Einstellung des Verfahrens nach § 206 a StPO wegen fehlenden Eröffnungsbeschlusses stellt eine solche Entscheidung nicht dar.
Rechtsgebiete:StPO, StrEG
Vorschriften:StPO § 206 a, StrEG § 8 I,
Stichworte:Entschädigung, Untersuchungshaft, Eröffnung, Einstellung, Verfahren,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 38 Js 69.242/98-23 Ls-6 Ns

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