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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 03.03.2005, Aktenzeichen: 3 VAs 1/05 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 VAs 1/05

Beschluss vom 03.03.2005


Leitsatz:1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist innerhalb der Frist des § 26 I EGGVG in der Form des § 24 I EGGVG zu begründen. Hierzu ist der Vortrag von Tatsachen erforderlich, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung schlüssig ergibt.

2. Ein Vollstreckungshaftbefehl und der auf die Vorschaltbeschwerde ergehende Bescheid werden durch die Verhaftung des Betroffenen und seine anschließende Überführung in die Strafhaft gegenstandslos. Eine gerichtliche Überprüfung kann nur noch unter den besonderen Voraussetzungen des § 28 I 4 EGGVG erfolgen.

3. Bei Vorliegen eines schwerwiegendes Grundrechtseingriffs durch Erlass und/oder Vollzug des Vollstreckungshaftbefehls kann das Feststellungsinteresse nicht verneint werden.

4. Durch Erlass und Vollzug eines Vollstreckungshaftbefehls kann das Freiheitsgrundrecht nicht verletzt sein, weil die Freiheitsbeschränkung ihre Grundlage nicht in dem Vollstreckungshaftbefehl, sondern in dem zu vollstreckenden Strafausspruch hat. Dies gilt auch, wenn eine Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 459 e StPO vollstreckt wird.

5. Ob die Voraussetzungen für eine Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe vorliegen, ist in dem gegen den Vollstreckungshaftbefehl gerichteten Verfahren nach §§ 23 EGGV nicht zu prüfen. Auch eine Überprüfung, ob diese unter Verletzung des Willkürverbotes bejaht wurden, findet in diesem Verfahren nicht statt. Hingegen ist zu überprüfen, ob durch das von der Staatsanwaltschaft eingeschlagene Verfahren bei Erlass und Vollzug des Vollstreckungshaftbefehls gegen das Willkürverbot verstoßen wurde.
Rechtsgebiete:EGGVG, GG, StPO, StrVollStrO
Vorschriften:EGGVG § 23, EGGVG § 24, EGGVG § 26 I, EGGVG § 28 I 4, GG Art. 1 I, GG Art. 2 II 2, GG Art. 3 I, GG Art. 19 IV, GG Art. 104 I, StPO § 457 II, StPO § 459 e, StrVollStrO § 21,
Stichworte:Vollstreckungshaftbefehl,
Verfahrensgang:LG Frankfurt am Main 8920 Js 203609/02

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