JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 02.12.2004, Aktenzeichen: 20 W 330/03
| Leitsatz: | Über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der weiteren Beschwerde nach § 156 Abs. 2 Satz 1 KostO ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Dabei tritt das voraussichtliche Unterliegen eines Beteiligten in den Hintergrund, wenn es darauf beruht, dass der BGH zwischenzeitlich eine bisher in Rechtsprechung und Literatur kontrovers behandelte Rechtsfrage nach Vorlage zu Lasten des Beteiligten entschieden hat. |
| Rechtsgebiete: | BGB, FGG, KostO |
| Vorschriften: | BGB § 218, FGG § 13 a I 1, KostO § 156 III, |
| Stichworte: | Notarkostenbeschwerde, Hauptsacheerledigung, Erledigung, Rechtsprechung, Rechtsfrage, |
| Verfahrensgang: | LG Fulda 5a T 1/03 vom 04.07.2003 |
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