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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 02.11.2006, Aktenzeichen: 3 Ws 1055/06 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 1055/06

Beschluss vom 02.11.2006


Leitsatz:Es reicht zur Fristwahrung aus, wenn der Absender nachweist, dass seine an die Postfachanschrift des Gerichts adressierte Berufungsschrift bereits am Tag des Fristendes zur Abholung bereitgelegt wurde. Es kommt nicht darauf an, wann das Schriftstück durch den empfangsberechtigten Bediensteten des Gerichts abgeholt wurde oder ob noch mit einer Abholung an demselben Tage zu rechnen war.
Rechtsgebiete:StPO, ZPO
Vorschriften:StPO § 42, ZPO § 167,
Stichworte:Frist, Fristwahrung, Schriftstück, Postfach, Gericht, Zustellung,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 1480 Js 35.546/05

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