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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 02.08.2007, Aktenzeichen: 20 W 289/07 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 289/07

Beschluss vom 02.08.2007


Leitsatz:Bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache muss der Einzelrichter sie nach § 14 Abs. 7 Satz 2 KostO zur Entscheidung auf die Kammer übertragen. Entscheidet er selbst und lässt die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, ist die Zulassung für das Rechtsbeschwerdegericht bindend. Auf die entsprechend eingelegte weitere Beschwerde ist die Entscheidung des Einzelrichters wegen Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG aufzuheben.
Rechtsgebiete:GG, KostO
Vorschriften:GG Art. 101 Abs. 1 S., KostO § 14 Abs. 7,
Stichworte:Entscheidung, Einzelrichter, Beschwerde, Rechtsbeschwerde,
Verfahrensgang:LG Hanau 3 T 156/07

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