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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 02.07.2003, Aktenzeichen: 20 W 154/03 



OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 154/03

Beschluss vom 02.07.2003


Leitsatz:Wird einem Wohnungseigentümer in der Teilungserklärung das Sondernutzungsrecht an in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Flächen eingeräumt, hat die grundsätzlich zur Folge, dass der Sondernutzungsberechtigte die betreffenden Flächen allein, also unter Ausschluss der übrigen Miteigentümer benutzen darf. Das Recht des Sondernutzungsberechtigten unterliegt jedoch immanenten Schranken, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungs- bzw. Teileigentümer ergeben und die für das Gemeinschaftseigentum aus anderen Gründen, insbesondere auf Grund des Rechts zum Mitgebrauch bestehen.

Daraus kann sich im konkreten Einzelfall ergeben, dass ein Miteigentümer zwar zu unterlassen hat, die dem anderen zugeordneten Sondenutzungsflächen in bestimmter Weise mitzubenutzen, andererseits aber eine teilweise Mitbenutzung insoweit verlangen kann, als er sonst keinen ausreichenden Zugang zu einem gewerblich genutzten Sondereigentum hätte.
Rechtsgebiete:WEG, BGB
Vorschriften:WEG § 15, BGB § 1004,
Verfahrensgang:LG Darmstadt 19 T 48/2002 vom 03.02.2003
AG Groß-Gerau 41 II 449/2000

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