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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 02.07.2002, Aktenzeichen: 3 Ws 668/02 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 668/02

Beschluss vom 02.07.2002


Leitsatz:Die Anordnung des § 68 f Abs. 2 StGB kommt in der Regel nur in Betracht, wenn im letzten Stadium des Vollzugs Umstände eingetreten sind, die eine bedingte Entlassung gerechtfertigt hätten. Die Entscheidung nach § 68 f Abs. 2 StGB setzt positive Lebensumstände beim Verurteilten voraus, die mehr als die gesetzlichen Voraussetzungen in § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erfüllen.
Rechtsgebiete:StGB
Vorschriften:StGB § 68 f Abs. 2,
Verfahrensgang:LG Giessen 1. StVK 717/02 vom 04.06.2002

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