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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 02.05.2005, Aktenzeichen: 20 W 121/05 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 20 W 121/05

Beschluss vom 02.05.2005


Leitsatz:1. Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zwar die vollstreckungs- und die grundbuchrechtlichen Voraussetzung der Eintragung selbstständig zu überprüfen, nicht jedoch materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Vollstreckungsforderung.

2. Zu dem Antrag auf Eintragung einer Zwangshypothek muss keine Anhörung des Vollstreckungsschuldners erfolgen.

3. Eine Vollstreckungsgegenklage ist nur in den Fällen des § 868 ZPO von Bedeutung. Auch dann ist kein Widerspruch gegen die Zwangshypothek im Grundbuch einzutragen.
Rechtsgebiete:GBO, ZPO
Vorschriften:GBO § 53 I 1, ZPO § 867,
Stichworte:Zwangshypothek, Prüfungsumfang, Grundbuchamt, Vollstreckungsgegenklage,
Verfahrensgang:LG Limburg 7 T 218/04

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