JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 02.04.2009, Aktenzeichen: 20 W 104/09
| Leitsatz: | Wurde durch den für Eilmaßnahmen nach § 65 Abs. 5 FGG zuständigen Richter ein vorläufiger Betreuer ohne vorherige Anhörung des Betroffenen bestellt, so hat der Eilrichter selbst die Nachholung dieser Anhörung zu veranlassen, wenn der Betroffene nachfolgend in eine andere Klinik verlegt wird, die weder in seinem Bezirk noch im Zuständigkeitsbereich des Gerichtes des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt. |
| Rechtsgebiete: | FGG |
| Vorschriften: | FGG § 5, FGG § 65, FGG § 69 f, |
| Stichworte: | Abgabe, Zuständigkeit, Betreuung, Betreuer, Eilmaßnahme, Anhörung, Nachholung, |
| Verfahrensgang: | AG Frankfurt am Main, 49 AR HAB 125/09 |
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