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JuraForum.deUrteileOLG-FRANKFURTBeschluss vom 02.04.2002, Aktenzeichen: 3 Ws 367/02 

OLG-FRANKFURT – Aktenzeichen: 3 Ws 367/02

Beschluss vom 02.04.2002


Leitsatz:Gegen den Beschluss, vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, kann auch dann keine Untätigkeitsbeschwerde eingelegt werden, wenn der damit unvermeidbare Zeitablauf zur Folge haben könnte, dass sich vor der Endentscheidung das Begehren des Gefangenen durch Vollverbüßung der Strafe erledigt.
Rechtsgebiete:StGB, StPO
Vorschriften:StGB § 57 I, StPO § 454 II, StPO § 305 S. 1, StPO § 305 I,
Verfahrensgang:LG Kassel StVK 345/01 vom 07.03.2002

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