JuraForum.de > Urteile > OLG-FRANKFURT > Beschluss vom 02.04.2002, Aktenzeichen: 3 Ws 367/02
| Leitsatz: | Gegen den Beschluss, vor der Entscheidung über eine bedingte Entlassung ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, kann auch dann keine Untätigkeitsbeschwerde eingelegt werden, wenn der damit unvermeidbare Zeitablauf zur Folge haben könnte, dass sich vor der Endentscheidung das Begehren des Gefangenen durch Vollverbüßung der Strafe erledigt. |
| Rechtsgebiete: | StGB, StPO |
| Vorschriften: | StGB § 57 I, StPO § 454 II, StPO § 305 S. 1, StPO § 305 I, |
| Verfahrensgang: | LG Kassel StVK 345/01 vom 07.03.2002 |
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